Verhinderungspflege (SGB XI § 39)
Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger für einige Stunden in der Woche einmal eine "Auszeit" nehmen möchten und Sie für diese Zeit eine "Ersatz-Pflegeperson" benötigen, steht Ihnen im Rahmen der Pflegeversicherung neben der Kurzzeitpflege auch die sogenannte Verhinderungspflege zu.
Bei Verhinderung der Pflegeperson (bzw. des pflegenden Angehörigen) erhält der Pflegebedürftige pro Jahr für insgesamt höchstens vier Wochen (oder 28 einzelne Tage) 1510 Euro für eine Ersatzpflegekraft. Verhinderungsgründe sind z. B. Urlaub, Krankheit oder ein aktueller Entlastungsbedarf der Pflegeperson.
| Gerne beraten wir Sie zu dieser gesetzlichen Kassenleistung und übernehmen die Pflege Ihres Angehörigen im gewünschten Zeitraum. |
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