Mehr als Pflege

Verhinderungspflege (SGB XI § 39)

Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger für einige Stunden in der Woche einmal eine "Auszeit" nehmen möchten und Sie für diese Zeit eine "Ersatz-Pflegeperson" benötigen, steht Ihnen im Rahmen der Pflegeversicherung neben der Kurzzeitpflege auch die sogenannte Verhinderungspflege zu.

Bei Verhinderung der Pflegeperson (bzw. des pflegenden Angehörigen) erhält der Pflegebedürftige pro Jahr für insgesamt 52 Stunden oder 28 einzelne Tage 1550 Euro für eine Ersatzpflegekraft. Verhinderungsgründe sind häufig ein aktueller Entlastungsbedarf, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson.

Gerne beraten wir Sie zu dieser gesetzlichen Kassenleistung und übernehmen die Pflege Ihres Angehörigen stunden-/tageweise zur gewünschten Zeit.

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