Unsere Leistung: Ersatz- oder Verhinderungspflege (SGB XI § 39)

Immer dann, wenn Sie als pflegender Angehöriger regelmäßig oder für einige Stunden in der Woche einmal eine „Auszeit“ nehmen möchten und Sie für diese Zeit eine „Ersatz-Pflegeperson“ benötigen, steht Ihnen im Rahmen der Pflegeversicherung die sogenannte Verhinderungspflege zu.

Bei regelmäßigem Entlastungsbedarf, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson (bzw. des pflegenden Angehörigen) erhält der Pflegebedürftige pro Jahr für mindestens 39 Stunden (frei einteilbar) 1612 Euro für eine Ersatzpflegekraft.

Innerhalb dieser Zeit können alle notwendigen Pflegetätigkeiten ausgeführt werden, aber auch fast alle anderen Wünsche wie beispielsweise:

  • wöchentliches Bewegungstraining
  •  „Guckbesuche“
  • Spaziergänge
  • therapieangelehnte Übungen
  • und vieles mehr realisiert werden!

Gerne beraten wir Sie zu dieser gesetzlichen Kassenleistung, welche Ihnen nach sechsmonatiger Pflegezeit für jedes Kalenderjahr zusteht, und übernehmen die Pflege Ihres Angehörigen stundenweise zur gewünschten Zeit.

Wird diese Leistung nicht in Anspruch genommen, verfällt der Jahresanspruch jeweils zum 31. Dezember des Jahres.