Pflegegrade statt Pflegestufen: Das ändert sich ab 2017 durch PSG II/III

Ab 2017 erhalten Pflegebedürftige und anspruchsberechtigte Menschen deutlich höhere Leistungsbeträge, sofern sie ambulant und (teil-)stationär betreut werden. Das sollten Sie über die Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II/III wissen.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz führte einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, der Zugang zu Leistungen durch die Pflegeversicherung sicherstellt – losgelöst davon, ob eine psychische, körperliche oder kognitive Bedürftigkeit vorliegt. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) regelt die Aufnahme des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Sozialhilferecht (SGB  XII) sowie die Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege bzw. verhindert Abrechnungsbetrug bei Kranken- und Pflegeversicherungen.

Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt

Eine Einteilung in die bisherigen drei Pflegestufen erfolgt ab 2017 nicht mehr. Stattdessen müssen in (mindestens) einem von sechs neu definierten Bereichen Beeinträchtigungen vorhanden oder die Selbständigkeit nicht mehr gewährleistet sein. Diese Kategorien werden begutachtet und der Grad der Eigenständigkeit gemessen.

Die sechs Bereiche:

  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. In dem neuen Begutachtungsassessement kommt zudem ein Punktesystem zum Einsatz, durch das letztlich der Pflegegrad berechnet wird. Festgestellt wird also nicht nur das Defizit in einem Bereich, sondern auch wie stark dieses ausgeprägt ist – von „keiner Beeinträchtigung“ bis hin zu „schwersten Beeinträchtigungen“.

Eine Berechnung des neuen Pflegegrades erfolgt ab 1.1.2017 für alle, die zuvor noch keine Pflegestufe besaßen und nun eine erhalten sollen. Dank einer Übergangsregelung ist der Wechsel für Leistungsempfänger vom alten System der Pflegestufen zum neuen der Pflegegrade sehr einfach.

Mehr Geld für Leistungsempfänger

2017 werden diejenigen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherungen beziehen, in das neue System übergeleitet. Neue Anträge auf Begutachtung müssen nicht gestellt werden, ein zusätzlicher Aufwand für Betroffene besteht nicht. Im Gegenteil: Jeder Empfänger wird mindestens die gleichen Beträge erhalten, in der Regel aber deutlich mehr als zuvor. Denn Menschen mit Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer aktuellen Pflegestufe in den nächst höheren Pflegebereich angehoben. Sollte eine dauerhafte sowie schwerwiegende Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45b SGB bereits festgestellt worden sein, wird man in den übernächsten Pflegegrad überführt.

Leistungen ab 2017. (Foto: bmg.bund.de)
Leistungen ab 2017. (Foto: bmg.bund.de, ausführliche Liste hier)

Weitere Details erhalten Sie direkt auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit, aber auch bei Ihrer Krankenkasse. Die AOK beispielsweise geht ausführlich auf Sonderfälle ein. Wir beraten Sie sehr gerne und stehen Ihnen bei Fragen zur Seite.